Satzung des Vereins „Freundeskreis Hardtwaldschule e.V.“

§1

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Hardtwaldschule e.V“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichsdorf-Seulberg. Die postalische Adresse ist die Privatanschrift des derzeitigen 1. Vorsitzenden.

§2

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Zusammenwirken von Eltern und Schule.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er insbesondere:
    • neuartige Lehr-, Arbeits- und Informationsmittel anschafft, mit deren Hilfe der Unterricht, die Schularbeit und die Erziehung gefördert und individueller gestaltet, also vor allem den Bedürfnissen sowohl der schwächeren als auch der begabteren Kinder verstärkt Rechnung getragen werden kann,
    • Musikinstrumente und dergleichen anschafft, um das Musikverständnis und die Freude an der Musik besonders anzuregen und zu fördern,
    • sonstige Gegenstände und sonstiges Material beschafft, mit deren Hilfe insbesondere der Werk-, Kunst- und Handarbeitsunterricht bereichert und nach den neuesten Erkenntnissen gestaltet werden, sowie die Lern-, Arbeits- und Pausen-Spielbedingungen verbessert werden können,
    • Veranstaltungen oder Klassenfahrten ganz oder teilweise finanziert, welche die Bildung der Schüler – direkt oder indirekt – erweitern und vervollständigen.
  3. Aus diesem Grund besteht die Arbeit des Vereins darin, Mittel zu beschaffen und diese an die Hardtwaldschule Seulberg weiterzugeben, die sie für ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

  1. Mitglieder können alle Eltern der die Hardtwaldschule Seulberg besuchenden Kinder werden. Allen sonstigen natürlichen und juristischen Personen kann auf Antrag Mitgliedschaft gewährt werden, wenn sie an der Förderung des Vereinszweckes interessiert und bereit sind, den Verein bei der Erreichung dieses Zweckes zu unterstützen.
    Über den Eintritt der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft von Eltern der die Hardtwaldschule Seulberg besuchenden Kinder endet mit deren Abgang von der Schule, sofern nicht eine Erklärung dahingehend abgegeben wird, dass die weitere Mitgliedschaft gewünscht wird. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt, der jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären ist.

§4

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der den Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Schatzmeister zieht die Beiträge jährlich ein.
    Zuwendungen und Spenden für die in §2 beschriebenen Zwecke sind erwünscht.
  2. Die Geheimhaltung der einzelnen Spenden und der Namen der Spender ist zu gewährleisten.

§5

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, einem Schatzmeister und zwei Besitzern. Zum vertretungsberechtigten Vorstand gehören lediglich der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Sämtliche Vorstände werden alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Es liegt im Ermessen der Mitgliederversammlung die Vorstände und Kassenprüfer auch für eine geringere Amtsdauer zu wählen. Der alte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
  2. Der Vorstand wird aus den Mitgliedern des Freundeskreises gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Eltern von Kindern der Hardtwaldschule Seulberg sein. An der Schule tätige Lehrkräfte dürfen nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
  3. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, die Vereinsmitglieder in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Jedes vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein einzeln zu vertreten.
  4. Der Vorstand tritt bei Bedarf, wenigstens einmal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§6

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform einzuladen sind. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Wahl des neuen Vorstandes gemäß § 5, Abs. 1
    • die Wahl eines Kassenprüfers. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
    • die Vergabe der Mittel im Einvernehmen mit der Schulleitung
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn er eine solche für erforderlich hält oder mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern nicht die Satzung ein anderes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder, falls dieser verhindert ist, dessen Stellvertreter.
  5. Das Protokoll zur Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter zu errichten und zu unterschreiben.

§7

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu erfolgen hat.
  2. Eine Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderung muss ebenfalls allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§8

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern einen Monat vor der Mitglieder-versammlung mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder zustande kommen.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Schulträger der Hardtwaldschule Seulberg. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.

§9

Das Vereinsjahr ist das Schuljahr. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Stand 12.01.2017

Download der Satzung als pdf: FK-Satzung-des-Vereins-Gründung-12_01_2017.pdf